Es handelt sich dabei um die Pflicht zur Datenbekanntgabe für Versicherer und Leistungserbringer im ambulanten Bereich, den Experimentierartikel sowie die Förderung von Pauschalen.
Zudem setzt der Bundesrat das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in Kraft. Er passt ausserdem die Zulassungsbedingungen für psychologische Psychotherapeut:innen an, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen.
Sowohl die Versicherer als auch die Leistungserbringer sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, auf Anfrage der zuständigen Behörden notwendige Daten kostenlos zu übermitteln, damit diese ihre Aufgaben im Tarifbereich wahrnehmen können, z. B. bei der Festsetzung von Tarifen. Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wurde entsprechend geändert.
Mit dem Experimentierartikel können künftig innovative Pilotprojekte zur Kostendämpfung umgesetzt werden. Der Bundesrat hat in der KVV die Anforderungen definiert, die für Genehmigung, Umsetzung und Evaluierung solcher Pilotprojekte erfüllt werden müssen.
Der Bundesrat hat die KVV angepasst, damit auf Rechnungen insbesondere die Art, Dauer und der Inhalt von Behandlungen verständlicher dargestellt wird. Zudem werden Patientenpauschaltarife im ambulanten Bereich mittels einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur gefördert. Pauschalen setzen auf Seiten der Leistungserbringer Anreize, die Effizienz zu steigern. Sie können auch dazu beitragen, die Mengenausweitungen einzuschränken.
Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der OKP verabschiedet. Dieses Gesetz legt fest, welche Daten die Krankenversicherer dem BAG in welcher Form und zu welchem Zweck weitergeben müssen. Dies bedingt Änderungen der KVV und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der OKP wird ebenfalls per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
Seit dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeut:innen zu Lasten der OKP abrechnen, wenn sie die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen ist drei Jahre klinische Erfahrung, davon mindestens zwölf Monate in anerkannten Institutionen. Mit der Anerkennung von weiteren Institutionen kann die Zahl der verfügbaren Praxisplätze erhöht werden.