Die hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie wird seit 2011 von den Kantonen gemeinsam geplant. Bei der periodischen Neubeurteilung hat das HSM-Beschlussorgan am 14. März 2024 neue Leistungsaufträge erteilt. Dies gestützt auf die Empfehlung des Fachorgans für hochspezialisierte Medizin und nach einer breiten Anhörung. Im Rahmen dieser Anhörung hatten u. a. die Spitäler und Kantone die Gelegenheit, Vorbehalte gegen die Zuteilungsvorschläge einzubringen und diese zu begründen.
Die kritischen Stellungnahmen wurden sorgfältig ausgewertet und geprüft. Auf dieser Grundlage erarbeitete das Fachorgan einen finalen Vorschlag für die Zuteilungen. Die Leistungsaufträge wurden pro Teilbereich an diejenigen Leistungserbringer vergeben, welche die Versorgung am besten abdecken. Insgesamt gingen 57 Bewerbungen für einzelne Leistungsaufträge ein. Schliesslich wurden 34 Leistungsaufträge für die elf Teilbereiche erteilt.
Die folgenden Spitäler erhalten mindestens einen Leistungsauftrag: Kantonsspital Aarau AG (KSA); Insel Gruppe AG, Inselspital Universitätsspital Bern (Insel); Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB); Les Hôpitaux universitaires de Genève (HUG); LUKS Spitalbetriebe AG, Luzern (LUKS); Stiftung Ostschweizer Kinderspital (OKS); Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV); Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung (Kispi); Universitätsspital Zürich (USZ); Stiftung Kantonsspital Graubünden (KSGR).
Die Leistungsaufträge wurden pro Teilbereich wie folgt erteilt:
In den Teilbereichen «Früh- und Termingeborenen Intensivpflege» sowie «Schweres Trauma und Polytrauma, inkl. Schädelhirntrauma» erhält auch das Kantonsspital Graubünden (KSGR) einen Leistungsauftrag. Das KSGR wurde nach vertiefter Auswertung der Stellungnahmen aus der Anhörung als bedarfsnotwendig beurteilt. Bei den übrigen Teilbereichen gab es hingegen keine Anpassungen gegenüber dem Zuteilungsvorschlag vor der Anhörung.
Die Leistungsaufträge treten am 1. Oktober 2024 in Kraft und sind auf sechs Jahre befristet. Die HSM-Spitalliste ist für alle Kantone rechtlich bindend und geht somit den kantonalen Spitallisten vor. Es besteht ein Beschwerderecht.
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