acf domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /home/mahename/public_html/static/competence/wp-includes/functions.php on line 6131Die Organisation SwissDRG AG wurde von den Tarifpartnern und den Kantonen für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der stationären Tarifstrukturen eingesetzt. Für die Vergütung der stationären akutsomatischen Spitalleistungen kommt seit 1. Januar 2012 die Tarifstruktur SwissDRG (Swiss Diagnosis Related Groups) schweizweit zur Anwendung, welche die SwissDRG AG während dieser Zeit stetig weiterentwickelt hat. Der Bundesrat hat nun die aktualisierte Version 12.0 genehmigt.
Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit pro in Rechnung gestellten Fall kann die SwissDRG AG einen kostendeckenden Beitrag erheben. Gemäss Artikel 59e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss die Höhe dieses Beitrags dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Der von der SwissDRG AG unterbreitete und nun vom Bundesrat genehmigte Vorschlag sieht ab dem 1. Januar 2023 für die Jahre 2023 und 2024 in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation einen maximalen Beitrag von 2,40 Franken pro Fall vor. Dieser Betrag ist seit 2019 unverändert.